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Deshalb hatte ich ja geschrieben "Als Neuwagen vom Hof des Händlers beginnt die Garantiezeit mit der Erstzulassung". Sollte das missverständlich sein, so ergänze ich wie folgt: "Als Neuwagen vom Hof des Händlers beginnt die Garantiezeit mit dem Kauf von diesem Händler und/oder der damit verbundenen Erstzulassung". So wird's deutlicher und so war's natürlich gemeint!Also Erstzulassung würde mich jetzt wundern.
Würde ja bedeuten, dass wenn ich den WW mit Überführungskennzeichen beim Händler abhole und dann fest auf einem CP aufbaue, die Garantiezeit nie beginnt, bzw. erst wenn ich z.B. größeren Schaden habe und den dann anmelde.
Bei einer Tageszulassung ok.
Ansonsten würde ich sagen bei Übergabe durch den Händler an dich - also üblicherweise bei Abholung.
Lange gelagerte Fahrzeuge können aber schon eine laufende Garantiezeit haben, weil die Hersteller wohl eine Klausel bei Lieferung an den Händler einbauen.
Also am besten beim Händler nachfragen.
Bei Kabe
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